Befahrungsrichtlinien die »Traun«

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  • verfasst vor 21 Jahren

    Befahrungsrichtlinie für Traun

    Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Traun § 1 GeltungsbereichDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Traun von der Einmündung des Hallstättersees in die Traun bis zur Mündung der Traun in den Traunsee.§ 2 Beschränkungen(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist in der gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Ausübung nur vom 1. Mai bis 15. September jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr gestattet.(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 12 beschränkt.§ 3 AusnahmenDie Beschränkung des § 2 Abs. 1 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).Behörde:Ergänzende Information:LGBl. Nr. 38/1993zu finden unter http://www.ris2.bka.gv.at/Lr-OberoesterreichSuchwort 'schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen'www.kajak.at übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit, Gültigkeit und Aktualität dieser Regelung.

    Gilt für: Gewässer »Traun« Mehr Informationen: www.ris2.bka.gv.at/Lr-Oberoesterreich

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